EuGH-Urteil: Immaterieller Schadensersatz bei Flugannullierung

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat Mitte Oktober in seiner neuesten Entscheidung die Rechte der Flugreisenden bei Flugannullierung weiter ausgebaut.

Hintergrund: Ein Air-France-Flieger hatte im September 2008 kurz nach dem Start wegen technischer Probleme den Flug von Paris nach Spanien abgebrochen. Die Reisenden wurden am nächsten Tag auf andere Flüge umgebucht.

Nur einem Passagier wurde während der Wartezeit von der Fluggesellschaft eine Unterstützungsleistung angeboten. Nicht alle Fluggäste erreichten den ursprünglichen Zielflughafen und mussten mit dem Taxi weiterreisen.
Nach dem neuen Urteil des europäischen Gerichts erhalten die Passagiere nicht nur den Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Kosten, sondern auch einen immateriellen Schadensersatz als weiter gehenden Schadensersatz.

Die Feststellungen des EuGH zu Flugannullierung

1. Eine „Flugannullierung“ liegt vor, wenn der Flieger überhaupt nicht abhebt. Oder auch, wenn das Flugzeug zwar gestartet ist, danach aus irgendwelchen Gründen zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss und die Passagiere auf andere Flüge umgebucht werden.

Da so der Flieger den nach der Flugroute vorgesehenen Bestimmungsort nicht erreicht hat, kann der Flug in seiner ursprünglich vorgesehenen Form nicht als durchgeführt betrachtet werden.

2. Bei der Prüfung, ob eine „Annullierung“ vorliegt, ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des einzelnen Fluggasts zu checken, ob in Bezug auf seine Person die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wurde.

So liegt eine Annullierung des Flugs auch schon dann vor, wenn nicht alle Fluggäste, die den ursprünglich geplanten Flug gebucht hatten, mit einem anderen Flug befördert wurden.

3. Der „weiter gehende Schadensersatz“ soll die standardisierten und sofortigen Maßnahmen in der Verordnung Nr. 261/2004 ergänzen. So erhalten Fluggäste den gesamten materiellen und immateriellen Schaden ersetzt, der ihnen durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Luftfahrtunternehmens entstanden ist.

4. Den Passagieren steht ein Ausgleichsanspruch zu, wenn eine Fluggesellschaft ihre Betreuungspflichten aus der Verordnung Nr. 261/2004 verletzt. (Erstattung der Flugscheinkosten, anderweitige Beförderung zum Endziel, Erstattung der Kosten für die Beförderung des Fluggasts von einem anderen Flughafen zu dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen, Verpflegungs-, Unterbringungs- und Kommunikationskosten)

Fazit zu Flugausfall

Den Airlines und insbesondere Billigfliegern geht es mit der neuen Rechtsprechung nun richtig an den Kragen. So müssen sie sich jetzt mehr disziplinieren und werden nicht mehr so schnell Flüge ausfallen lassen.

Lassen Sie sich deshalb von den Fluggesellschaften nicht alles gefallen und fliegen Sie nur mit renommierten Airlines.

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